- Für Podologen gibt es gesetzliche Vorgaben für Lehrinhalte und die Zahl der Unterrichtsstunden (Praxisunterricht).
- Es gibt ein Staatsexamen und es muss sowohl eine schriftliche/mündliche, sowie praktische Prüfung abgelegt werden.
- Die Zulassung zur Prüfung erfolgt nur mit Zulassung vom Gesundheitsamt.
- Die Ausbildungsdauer und Ausbildungsart wird vom Gesetzgeber vorgeschrieben.
Ein Podologe/eine Podologin darf durch Anwendung geeigneter Verfahren nach den anerkannten Regeln der Hygiene allgemeine und spezielle fußpflegerische Maßnahmen selbständig auszuführen, pathologische Veränderungen oder Symptome von Erkrankungen am Fuß, die ärztliche Abklärung erfordern, zu erkennen, unter ärztlicher Anleitung oder auf ärztliche Veranlassung medizinisch indizierte podologische Behandlungen durchzuführen und damit bei der Prävention, Therapie und Rehabiliation von Fußerkrankungen mitzuwirken.
Ein/e Podologe/in ist in der Lage so genannte Risikopatienten wie Diabetiker, Bluter und Rheumatiker entsprechend ärztlicher Verordnung fachgerecht zu behandeln.
Die medizinische Fußpflege
ist die präventive, therapeutische und rehabilitative Behandlung am gesunden, von Schädigungen bedrohten oder bereits geschädigten Fuß.
Die kosmetische Fußpflege
hingegen ist die Ausübung der pflegerischen und dekorativen Maßnahmen am gesunden Fuß.